Mutterschaftsentschädigung

Alle voll- oder teilzeitlich erwerbstätigen Mütter haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Als erwerbstätig gelten Angestellte, selbstständig Erwerbende, Arbeitslose und auch Frauen, die im Unternehmen ihres Ehemannes oder eines Angehörigen mitarbeiten und einen Lohn beziehen. Der Mutterschafsurlaub endet 98 Tage (14 Wochen) nach seinem Beginn. Beginnt eine Frau früher wieder zu arbeiten, verfällt der Anspruch. Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Geburt des Kindes.

Die Mutterschaftsentschädigung wird ab dem Tag der Geburt eines lebensfähigen Kindes ausbezahlt und dies längstens während 98 Tagen, d.h. 14 Wochen. Pro Woche werden 7 Tagesentschädigungen berechnet. Der Anspruch besteht auch, wenn das Kind nach mindestens 23 Schwangerschaftswochen vor oder während der Geburt stirbt. Für die Zeit vor der Geburt besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.

In der Mutterschaftsentschädigung ist der Anteil für den 13. Monatslohn bereits enthalten. Sie erhalten vom Arbeitgeber beim Austritt also keinen 13. Monatslohn mehr für den entsprechenden Zeitraum – es sei denn, der Arbeitgeber zahlt Ihnen 100 Prozent des Lohns anstelle der obligatorisch versicherten 80 Prozent. Dann wäre dieser Lohnanteil auch für die Berechnung des späteren 13. Monatslohns massgebend.

Wenn das Kind nach der Geburt während mindestens drei Wochen im Spital bleiben muss, kann die Mutter einen Aufschub der Entschädigung beantragen, muss aber in Kauf nehmen, dass ihr während des Aufschubs der Verdienstausfall in den meisten Fällen nicht ersetzt wird.

Hier finden Sie ausführliche Merkblätter des Sozialversicherungszentrums Thurgau. Ferner unterstützt Sie unsere Budgetberatung gerne bei der Erarbeitung eines ausgeglichenen Haushaltsbudgets.