Kündigungsschutz
Sie haben, nach bestandener Probezeit, während der ganzen Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Niederkunft einen Kündigungsschutz. Das heisst, Ihr Arbeitgeber kann Ihnen in dieser Zeit nicht kündigen und darf Sie auch nicht zwingen, selber zu kündigen. Wann Sie den Arbeitsvertrag allenfalls auflösen wollen, ist allein Ihre Entscheidung. Wenn Sie jetzt kündigen, haben Sie keine Garantie, dass man Sie später weiterbeschäftigen wird.
seco (Staatssekretariat für Wirtschaft)
Travail.Suisse (unabhängiger Dachverband der Arbeitnehmenden)
Arbeiten während der Schwangerschaft
Vor der Geburt gibt es keinen gesetzlich verankerten Urlaub. Wann Sie mit dem Arbeiten aufhören, hängt von Ihrem Befinden ab. Sie entscheiden dies gemeinsam mit Ihrer Ärztin. Bezahlt werden Sie bei ärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft, wie wenn Sie krank wären. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Schwangerschaftsbeschwerden handelt oder beispielsweise eine Grippe. Die Dauer der Lohnfortzahlung ist abhängig von den Dienstjahren. Meist sind die Einzelheiten im Arbeitsvertrag geregelt. Viele Firmen schliessen Krankentaggeldversicherungen ab, die auch Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft abdecken.
Mutterschaftsurlaub
Bei folgenden Angaben geht es um die Zeit, in der junge Mütter der Arbeit fern bleiben müssen oder dürfen. Ob sie dafür bezahlt werden, ist im Abschnitt "Mutterschaftsentschädigung" nachzulesen. Für Wöchnerinnen besteht ein Beschäftigungsverbot, d.h. sie dürfen während 8 Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 3 ArG). Sie haben Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindest 14 Wochen (oder 98 Tagen) (Art. 329f OR), der an einem Stück zu nehmen ist.
Dieser Anspruch existiert nicht im Falle der Adoption.
Frauen, die nach der Geburt ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen möchten und eine Kündigungsfrist von nicht mehr als drei Monaten haben, können also ihre Kündigung nach der Geburt einreichen. Bei einer durch Schwangerschaft und Mutterschaft bedingten Arbeitsverhinderung können die Ferien vom dritten vollen Monat der Arbeitsverhinderung an gekürzt werden (Art. 329b Abs. 3 OR).