Rechtzeitig handeln!
Das schweizerische Gesetz zur Fristenregelung sieht vor, dass in den ersten 12 Wochen einer Schwangerschaft (seit Beginn der letzten Periode) der Entscheid über einen Schwangerschaftsabbruch bei der Frau selbst liegt. Mehr dazu finden Sie im Leitfaden Schwangerschaftsabbruch vom Amt für Gesundheit. Nach Ablauf dieser Frist ist der Abbruch straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, um von der Frau eine schwerwiegende körperliche Schädigung oder eine schwere seelische Notlage abzuwenden.
Im Kanton Thurgau werden Schwangerschaftsabbrüche in den Spitälern Münsterlingen und Frauenfeld sowie bei dafür anerkannten Fachärzten durchgeführt. Bis Ende der siebten Schwangerschaftswoche ist ein medikamentöser Abbruch möglich, später muss es ein chirurgischer Eingriff sein.
Manchmal geht es Frauen nach einem Schwangerschaftsabbruch körperlich oder psychisch nicht gut. Die Beratung steht Ihnen auch dann offen.
Frauen unter 16 Jahren:
Für junge Frauen unter 16 Jahren ist ein Beratungsgespräch vor dem Schwangerschaftsabbruch bei einer dafür anerkannten Beratungsstelle obligatorisch. Unsere Stelle bietet auch diese Beratungen an.
Hier finden Sie weiterführende Informationen zu den Methoden des Schwangerschaftsabbruchs.